Für Ihr Geschäft mit Privatkunden:
Für Ihr Geschäft mit Firmenkunden:
Für die Nutzung der SCHUFA Plattform stehen Ihnen zwei verschiedene Vertragsarten zur Verfügung
Einzelbezugsverfahren:
Kein Mindestumsatz und keine Vertragslaufzeit. Die Freischaltung für die Nutzung der SCHUFA Plattform erfolgt sofort, es können umgehend SCHUFA-Produkte bezogen werden. Die Abrechnung in diesem Modell erfolgt direkt nach dem Produktbezug. Diese Variante lohnt sich bei gelegentlichem Bedarf an SCHUFA -Produkten und geringen Abnahmemengen.
Laufzeitverfahren:
Monatlicher Mindestumsatz in Höhe von 14,90 Euro, Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate. Der Mindestumsatz wird mit dem Preis der bezogenen SCHUFA-Produkte in einer Monatsrechnung verrechnet. Die Preise für SCHUFA-Produkte sind deutlich günstiger als im Einzelbezugsverfahren. Die Freischaltung für die Nutzung der SCHUFA Plattform erfolgt innerhalb weniger Werktage, anschließend können SCHUFA-Produkte bezogen werden. Diese Variante ist sinnvoll bei regelmäßigem Bedarf an SCHUFA-Produkten. Die Kündigung des Laufzeitverfahrens kann frühestens zwei Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich erfolgen.
Diese Voraussetzungen gelten für Abruf und Nutzung der SCHUFA-Auskünfte
Damit Sie eine SCHUFA-Auskunft anfordern können, muss bei Ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorliegen und vorab eine Information des Kunden über die Anfrage bei der SCHUFA erfolgen. Hierfür können Sie den SCHUFA-Hinweis und das SCHUFA-Informationsblatt nutzen und diese in Ihre Vertragsunterlagen integrieren. Die Dokumente finden Sie nach erfolgreicher Registrierung auf der SCHUFA Plattform.
- Das berechtigte Interesse liegt vor, wenn Dienstleister und Auftraggeber einen Vertrag mit der Zahlungsvereinbarung „auf Rechnung“ abschließen wollen und der Dienstleister durch eine Vorleistung ein wirtschaftliches Ausfallrisiko trägt, falls der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung nicht zahlt oder ein Vermieter oder Hausverwalter durch Vermietung oder Verkauf einer Immobilie ein finanzielles Ausfallrisiko trägt.
- Zur Erfüllung der sich aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO ergebenden Rechenschaftspflicht über die erfolgte Informationserteilung und zum Nachweis des berechtigten Interesses gegenüber der SCHUFA, empfehlen wir die Bestätigung der Kenntnisnahme des SCHUFA Hinweises sowie ergänzender SCHUFA Information durch den Auftraggeber.
- In Stichproben prüft die SCHUFA kontinuierlich, ob diese Bestimmungen eingehalten werden. Es ist daher notwendig, dass Sie die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis 12 Monate aufbewahren.
- Auch bei natürlichen Personen, die gewerblich tätig sind (z.B. Kleingewerbetreibende, Freiberufler) gelten die oben genannten Informationspflichten gemäß DS-GVO.